AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Blumenfachgeschäfte
- Gestaltung der Bedingungen
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Blumenfachgeschäfts erfolgen aus-schließlich aufgrund der einheitlich geltenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Blumenfachgeschäfte“.Von diesen AGBs abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ‚Einheitlichen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmun-gen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. - Vertragsabschluss
Schriftliche Angebote des Blumenfachgeschäfts können nur unverzüglich angenommen werden, es sei denn, dass eine längere Bindung vereinbart ist. Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart werden.
- Preise
Die Preise des Blumenfachgeschäfts verstehen sich einschließlich der gültigen Umsatzsteuer.
Zusatzleistungen, die über den eigentlichen Pflanzen- und Blumenverkauf hinausgehen, sind gesondert zu vergüten, also etwa Anlieferungen, Versand, Extrabeiwerk, Sonderverpackungen, Karten, Änderungen von Gebinden, Materialien, Arrangieren an drittem Ort, usw. - Fälligkeit
Die Lieferungen des Blumenfachgeschäfts sind sofort in bar zu vergüten, sofern nicht ausnahmsweise ein Zahlungsziel vereinbart wird. Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen.
- Lieferzeit und Gefahrtragung
Vorausbestellte Ware ist am vereinbarten Tag anzuliefern und anzunehmen. Bei Bestellungen für Sonn- und Feiertage ist das Blumenfachgeschäft berechtigt, die Ware am Vortag anzuliefern. Wird der Kunde am Vortag nicht angetroffen, wird das Blumenfachgeschäft die vorausbestellte Ware am vereinbarten Tag anliefern. Jede Versendung oder Anlieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das Blumenfachgeschäft haftet nicht bei unleserlicher, unvollständiger oder falscher Liefer-anschrift. Für vom Kunden beigegebene Begleitwaren haftet das Blumenfachgeschäft nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung.
- Gewährleistung und Haftung
- Hat der Kunde Waren vorausbestellt, so können die gelieferten Blumen bzw. Pflanzen in Struktur und Farbe gegenüber den besichtigten Pflanzen abweichen, soweit dies handelsüblich ist, es sei denn, dass eine spezielle Vereinbarung über Sorte und/oder Pflanze getroffen wurde.
- Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, ist das Blumenfachgeschäft zunächst berechtigt, nach seiner Wahl dem Kunden Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten
- Offensichtliche Mängel müssen dem Blumenfachgeschäft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung, möglichst schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Waren sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Mangels befinden, zur Besichtigung durch das Blumenfachgeschäft bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jede Gewährleistung des Blumenfachgeschäfts aus. Die Beweislastumkehr gem. § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
- Das Blumenfachgeschäft leistet keinen Ersatz bei Nichteinhaltung von Pflegehin-weisen.
- Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist, sofern es sich nicht um einen Verbraucher handelt, vom Geschädigten zu beweisen.
- Von den Blumenfachgeschäften gelieferte Keramiken können aufgrund ihrer natürlichen Porosität eine gewisse Wasseraufnahme besitzen; sie sind nicht als wasserdicht, sondern als mehr oder weniger wasserundurchlässig zu bezeichnen. Das Blumenfachgeschäft kann deshalb keinen Ersatz für Schäden leisten, die dadurch entstehen, dass der Kunde es unterlässt, zusätzliche Überlaufgefäße, Wasserauffangschalen oder ähnliche wasserdichte Behälter aufzustellen.
- Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Inhabers des Blumenfachgeschäfts. - Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Blumenfachgeschäfts.
Herausgegeben von der Bundesinnung der Gärtner und Floristen im März 2003.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für friedhofsgärtnerische Arbeiten
Berücksichtigung der Friedhofsordnung
Die Art und das Ausmaß der gärtnerischen Arbeiten (Bepflanzung, Grabpflege) richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall. Sie orientieren sich im Zweifel an den örtlichen Gegebenheiten (Lage, Klima, Jahreszeit, Bodenbeschaffenheit, Schatten- oder Sonnenseitigkeit usw.), die der Gärtner nach fachlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen hat.
Für folgende Leistungen, die stets gesondert in Rechnung gestellt werden, ist jedenfalls ein besonderer Auftrag erforderlich:
- Abfahren nicht benötigter Erde
- Auffüllen der Grabstätte
- Lieferung von Pflanzenerde, bei Neugestaltung der Grabstätte (z.B. nach Beilegung)
- Verlegen von Platten
- Lieferung von Kies und ähnlichen Materialien
- Winterschutz von Pflanzen
- Arbeiten anlässlich von Bestattungen (z.B. Grabschmuck, Zu- und Abtransport von Trauergebinden etc)
- Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören (z.B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, Hecken- und Rosenschnitt, Anbringen von Schutzgitter, Schädlingsbekämpfung, Düngen und Bodenverbessern, Behebung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden)
- Vorübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Anordnung der Friedhofsverwaltung
- Neulage des Rasens.
Haftung
Der Friedhofsgärtner übernimmt keine Haftung für von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch höhere Gewalt oder Dritte herbeigeführte Schäden an der Grabstätte, an Grabsteinen, Grabausstattungs- und Grabausschmückungsgegenständen (Grabvasen, Tonschalen, Grablaternen, Pflanzen, Beschriftungen, Absinken des Erdreiches, Schäden durch Dürre, Frost, Hagel, Sturm, schweren Regen, Wild, tierische oder pflanzliche Schädlinge etc.).
Gewährleistung
Der Friedhofsgärtner leistet für seine gärtnerischen Arbeiten Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wobei folgendes zu beachten ist:
- Eine Gewähr für das Anwachsen neuer Pflanzen wird nur übernommen, wenn gemein-sam mit dem Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege erteilt wird.
- Wurde dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt, dass infolge von nicht im Einflussbereich des Friedhofgärtners liegenden Gründen (ungünstige örtliche Lage der Grabstätten, Schattenlage, mangelhafte oder schwer zu bearbeitende Böden etc.). Der Erfolg der in Auftrag gegebenen Arbeiten fraglich ist, so trägt der Auftraggeber das Risiko eines dennoch erteilten Auftrages dieser Arbeiten, für deren Misslingen den Friedhofsgärtner keine Gewährleistung bzw. Haftung trifft.
- Im Falle eines vom Friedhofsgärtner zu vertretenden behebbaren Mangels seiner Arbeiten ist der Friedhofsgärtner berechtigt, unter Ausschluss von Preisminderungs- oder anderen Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers den Mangel binnen angemessener Frist zu beheben.
Zahlungsbedingungen
- Die friedhofsgärtnerischen Arbeiten werden jeweils im Vorhinein für das laufende Jahr bzw. Saison in Rechnung gestellt.
- Die Rechnungen sind einen Monat nach ihrer Erteilung ohne Skonto und Portoabzug zu begleichen.
- Nach Ablauf der Einmonatsfrist werden Verzugszinsen sowie anteilige Mahnkosten berechnet.
- Zahlungen werden stets der ältesten Forderung zugerechnet.
Daueraufträge
Daueraufträge, welche zeitlich unbeschränkt erteilt werden, können jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Auf eine bestimmte Zeitdauer abgeschlossene Verträge verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Auftraggeber bis spätestens einen Monat vor Vertragsablauf auf diese Rechtsfolge besonders hingewiesen wurde und er in der Folge bis zum ursprünglich vorgesehenen Termin des Vertragsablaufes nicht ausdrücklich erklärt hat, einer solchen Vertragsverlängerung nicht zuzustimmen.
Das gleiche gilt für Verträge, die friedhofsgärtnerische Arbeiten nur für bestimmte Jahreszeiten eines Jahres vorsehen, derartige Saisonverträge gelten auch für die gleiche Jahreszeit des jeweiligen Folgejahres als verlängert. Der Hinweis bzw. der Widerspruch des Kunden muss in diesem Fall bis spätestens einen Monat vor bzw. bis zum vorgesehenen Arbeitsbeginn erfolgen.
Bepflanzungen
Die Auswahl der Pflanzen für jahreszeitliche Wechselbepflanzungen erfolgt – wenn nicht anders vereinbart – durch den Friedhofsgärtner nach örtlichen Gegebenheiten. Die Durchführung der Bepflanzung (jahreszeitliche Wechselbepflanzung, Rasen, Bodendecker) erfolgt, wann und wie Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall es gestatten bzw. erfordern.
Die übliche Auspflanzungszeit unter normalen klimatischen Verhältnissen ist bei:
Frühjahrsblumen: April bis Muttertag
Sommerblumen: nach den Eismännern (ab ca. 15. Mai)
Herbstblumen: Oktober bis Allerheiligen
Winterdekoration: Allerheiligen bis Weihnachten
Grabpflege
Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt. Die gärtnerische Pflege umfasst: Bekämpfen von Unkraut, Schnitt der Pflanzen und des Rasens nach fachlichen Gesichtspunkten, Säubern der Grabstelle, Begießen soweit ortsüblich und fachlich erforderlich (während der Saison). Sie umfasst nicht die fachlich notwendige Neuanlage des Rasens (grundsätzlich alle 3 Jahre), für welche ein besonderer Auftrag notwendig ist.
Herausgegeben von der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder in Zusammenarbeit mit dem Verein für Konsumenteninformation